§ 1 Name und Sitz | § 7 Mitgliedsbeiträge | § 13 Vereinsjugendausschuß |
§ 2 Zweck | § 8 Vorstand | § 14 Mitgliederversammlung |
§ 3 Geschäftsjahr | § 9 Wahl des Vorstandes | § 15 Aufgaben und Beschlußfassung der Mitgliederversammlung |
§ 4 Mitgliedschaft | § 10 Beirat | § 16 Kassenprüfung |
§5 Erlöschen der Mitgliedschaft | § 11 Gesamtvorstand | § 17 Niederschriften |
§ 6 Rechte und Pflichten | § 12 Ausschüsse | § 18 Auflösung |
in der Fassung vom 11. März 1988 –
Der Verein führt den Namen „BÜRGER-SCHÜTZEN-VEREIN e.V. LÜDENSCHEID„.
Der Verein hat seinen Sitz in Lüdenscheid. Er ist im Vereinsregister eingetragen.
Der Zweck des Vereines ist die Pflege des Schießsports, des Schützenbrauchtums und der Geselligkeit. Politisch und konfessionell ist der Verein neutral. Er verfolgt ausschließlich unmittelbar gemeinnützige Zwecke, im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung, insbesondere durch die Pflege des Schießsportes und die damit verbundene Jugendarbeit. Der Verein verfolgt in seiner Geschäftsführung deine auf Gewinn ausgerichteten wirtschaftlichen Interessen. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Mitgliedschaft auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
Bei der Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder beim Ausscheiden von Mitgliedern erhalten diese lediglich ihre eingezahlten Kapitalanteile und den gemeinen Wert ihrer geleisteten Sacheinlage zurück. Es darf keine Person durch Verwaltungsaufgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
Bei der Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder beim Ausscheiden von Mitgliedern erhalten diese lediglich ihre eingezahlten Kapitalanteile und den gemeinen Wert ihrer geleisteten Sacheinlage zurück. Es darf keine Person durch Verwaltungsaufgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
Mitglied kann jede unbescholtene Person werden, die das 18. Lebensjahr vollendet hat. Die Aufnahme erfolgt durch den Vorstand.
Jugendliche unter 18 Jahren – die mindestens das 8. Lebensjahr vollendet haben – können auf Antrag aufgenommen werden und führen die Bezeichnung Jungschützen. Bleibt ein Jugendlicher nach Vollendung des 18. Lebensjahres ununterbrochen Mitglied, so wird die Zeit als Jungschütze auf die Mitgliedschaft angerechnet.
Lehnt der Vorstand einen Aufnahmeantrag ab, so steht dem Betroffenen dagegen innerhalb von vier Wochen nach Bekanntgabe der Ablehnung die Anrufung der Mitgliederversammlung zu. Diese entscheidet nach Anhörung des Gesamtvorstandes endgültig.
§ 5 Erlöschen der Mitgliedschaft
Der freiwillige Austritt erfolgt durch Kündigung an den Verein mit Ablauf des Jahres, in dem die Kündigung eingeht. Tod beendet die Mitgliedschaft. Wird der überlebende Ehegatte Mitglied, so werden ihm die Mitgliedsjahre des Verstorbenen angerechnet.
Jedes Mitglied hat Sitz und eine nicht übertragbare Stimme in den Mitgliederversammlungen. Das Mitglied ist verpflichtet, den Jahresbeitrag zu zahlen und die Interessen des Vereins zu fördern. Ausgeschiedene Mitglieder verlieren alle Rechte an und durch den Verein.
Die Mitgliederversammlung setzt jährlich die Mitgliederbeiträge fest. In Härtefällen kann der Vorstand den Beitrag ganz oder teilweise erlassen.
1. Der Vorstand besteht aus:
- a) dem Vorsitzenden
- b) dem stellvertretenden Vorsitzenden
- c) dem Schatzmeister
- d) dem Geschäftsführer
- e) dem Sportleiter
- f) dem Platzmeister
- g) dem Jugendleiter
- h) dem Presse- und Sozialwart
- i) dem Festwart
- j) dem Bauwart
2. Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind:
- a) der Vorsitzende
- b) der stellvertretende Vorsitzende
- c) der Schatzmeister
- d) der Geschäftsführer
Die zu Ziffer a) bis d) genannten Vorstandsmitglieder vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich mit der Maßgabe, daß der Verein jeweils durch zwei dieser Mitglieder vertreten wird, von denen eines der Vorsitzende oder sein Stellvertreter sei muß.
3.- Der Vorstand bestimmt die Richtlinien der Vereinspolitik und führt die Geschäfte der laufenden Verwaltung. Er faßt seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit.
1. Die Mitglieder des Vorstandes werden auf die Dauer von drei Jahren gewählt.
- a) der Vorsitzende
- b) der Sportleiter
- c) der Presse- und Sozialwart.
3. Im zweiten Jahr werden gewählt:
- a) der Schatzmeister
- b) der Platzmeister
- c) der Jugendleiter.
4. Im dritten Jahr werden gewählt:
- a) der stellvertretende Vorsitzende
- b) der Geschäftsführer
- c) der Festwart
- d) der Bauwart
5. Wiederwahl ist zulässig.
1. Zur Unterstützung des Vorstandes wird ihm der Beirat beigegeben. Er besteht aus höchstens fünfzig Personen
1. Der Vorstand (§8) und der Beirat (§10) bilden den Gesamtvorstand.
2. Der Gesamtvorstand faßt seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der erschienenen Mitglieder. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt. Die Rechte der Mitgliederversammlung bleiben unberührt
3. Die Mitglieder des Vorstandes werden beim Ausscheiden aus ihren Ämtern nicht automatisch Beiratsmit- glieder. Beiratsmitglieder, die in den Vorstand gewählt werden, scheiden aus dem Beirat aus. Die Rechte der Mitgliederversammlung bleiben unberührt.
4. Die Mitglieder des Beirates werden, wenn sie mindestens zehn Jahre dem Beirat angehört haben, bei ihrem letzten turnusmäßigen Ausscheiden vor Vollendung des 65. Lebensjahres im Falle ihrer Wiederwahl auf Lebenszeit gewählt und können dann auf Wunsch von der aktiven Vereinsarbeit entbunden werden. Das gleiche gilt für Mitglieder des Beirates, die wegen dauernder Krankheit oder Erwerbsunfähigkeit vor Vollendung des 65. Lebensjahres ausscheiden müssen. Die Wahl auf Lebenszeit erfolgt bei der nächsten Wiederwahl nach der Feststellung des Grundes. Die über 65 Jahre alten und die vorher so ausgeschiedenen Mitglieder bilden den Seniorenbeirat. Sie werden auf die Sollstärke des Beirates nach § 10 Abs.1 nicht angerechnet.
und der Beirat bilden den Gesamtvorstand.Der Gesamtvorstand faßt seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der erschienenen Mitglieder. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt. Die Rechte der Mitgliederversammlung bleiben unberührtDie Mitglieder des Vorstandes werden beim Ausscheiden aus ihren Ämtern nicht automatisch Beiratsmit- glieder. Beiratsmitglieder, die in den Vorstand gewählt werden, scheiden aus dem Beirat aus. Die Rechte der Mitgliederversammlung bleiben unberührt.Die Mitglieder des Beirates werden, wenn sie mindestens zehn Jahre dem Beirat angehört haben, bei ihrem letzten turnusmäßigen Ausscheiden vor Vollendung des 65. Lebensjahres im Falle ihrer Wiederwahl auf Lebenszeit gewählt und können dann auf Wunsch von der aktiven Vereinsarbeit entbunden werden. Das gleiche gilt für Mitglieder des Beirates, die wegen dauernder Krankheit oder Erwerbsunfähigkeit vor Vollendung des 65. Lebensjahres ausscheiden müssen. Die Wahl auf Lebenszeit erfolgt bei der nächsten Wiederwahl nach der Feststellung des Grundes. Die über 65 Jahre alten und die vorher so ausgeschiedenen Mitglieder bilden den Seniorenbeirat. Sie werden auf die Sollstärke des Beirates nach § 10 Abs.1 nicht angerechnet.
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Für die jeweils erforderlichen Sachgebiete bildet der Vorstand Ausschüsse, deren Vorsitzende Vorstandsmitglieder sein müssen. Die Mitglieder der Ausschüsse werden vom Vorstand berufen und sollen in der Regel dem Beirat angehören.
Die Ausschüsse leisten in ihren Sachgebieten vorbereitende Arbeit für die Beschlußfassung des Vorstandes und Gesamtvorstandes. Die Vorschläge der Ausschüsse sollen gebührend berücksichtigt werden.
Es wird ein Vereinsjugendausschuß gebildet. Der Vereinsjugendausschuß erfüllt seine Aufgaben im Rahmen der Vereissatzung, der Jugendordnung sowie der Beschlüsse des Vereinsjugendtages.
Der Vereisjugendausschuß ist zuständig für alle Jugendangelegenheiten des Vereins. Er entscheidet über die Verwendung der der Jugendabteilung zufließenden Mitttel.
§ 15 Aufgaben und Beschlußfassung der Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung erläßt die Satzung, wählt den Vorstand, den Beirat und die Kassenprüfer und setzt den Jahresbeirat fest. Weiter nimmt die Mitgliederversammlung den Jahresbericht des Vorstandes, den Bericht der Kassenprüfer, eventuelle Berichte einzelner Vorstandsmitglieder oder der Ausschußvorsitzenden entgegen, billigt sie und entlastet den Vorstand.
Es werden drei Kassenprüfer bestellt, die zeitlich vor der jährlichen Mitgliederversammlung den Rechnungsabschluß prüfen. Die Kassenprüfer dürfen nicht dem Vorstand angehören. Wiederwahl ist nur einmal möglich.
Über den wesentlichen Ablauf der Mitglieder-, Vorstands-, Gesamtvorstands- und Ausschußversammlungen sowie über die gefaßten Beschlüsse sind Niederschriften zu fertigen, die vom Versammlungsleiter und einem Mitglied zu unterzeichnen sind.
Die Auflösung des Vereins kann nur durch ¾ der in der auflösenden Mitgliederversammlung anwesenden Mitglieder erfolgen.